Berufsbild des Treuhänders
Liechtensteinische Treuhänder verfügen über eine hohe Kompetenz und aktuelles Wissen. Sie stehen Privatpersonen und Unternehmen als Fachleute für die Beantwortung sämtlicher Finanz- und Wirtschaftsfragen zur Verfügung.
In Liechtenstein bedarf es zur Ausübung des Treuhänderberufes einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Diese Bewilligung wird nur an Personen erteilt, welche sich das nötige Wissen durch mehrjährige qualifizierte Praxis im Treuhandbereich erworben und die vom Gesetz verlangte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Die Treuhänderbewilligung berechtigt zur Ausübung folgender Tätigkeiten:
- Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung sowie damit verbundene Interventionen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften;
- Finanzberatung und Wirtschaftsberatung;
- Steuerberatung;
- Buchführung und Revisionsstellentätigkeit (Review)
Die Standesrichtlinien verpflichten sämtliche Berufsangehörigen und deren Mitarbeiter, ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten. Damit bieten Treuhänder Gewähr für eine gewissenhafte und getreue Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben. Überdies haben Treuhänder das strenge liechtensteinische Berufsgeheimnis zu wahren.